Auktionsbedingungen 'Hengste Auktion'

1. Der Verkäufer bietet sein Pferd zur Versteigerung an, (nachstehend "Versteigerung"). Der Verkäufer erklärt, dass er zum Verkauf des Pferdes berechtigt ist. Der Verkäufer verpflichtet sich schon jetzt, wenn das Pferd ausgewählt wird, es während der Auktion zum Verkauf anzubieten und unter keinen Umständen dieses Pferd vor der Auktion zu verkaufen, unter Androhung von Schadensersatz. Nach der endgültigen Auswahl stellt ZANGERSHEIDE dem Verkäufer eine Vereinbarung zur Verfügung, in der die Teilnahme des Pferdes bestätigt und die Bedingungen bekräftigt werden.

2. ZANGERSHEIDE ist nicht an der Kauf-/Verkaufsbeziehung des zum Verkauf angebotenen Pferdes beteiligt. ZANGERSHEIDE agiert als Auktionsdienstleister. Der Auktionsausschuss fungiert als Vermittler zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Pferdes (im Folgenden "Käufer"). Die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Auktion wird ausschließlich von ZANGERSHEIDE bestimmt. Dies bedeutet unter anderem, dass ZANGERSHEIDE den Ablauf vor und während der Auktion bestimmt und die Befugnis hat, ein oder mehrere Lose nicht zu versteigern oder ein Gebot nicht anzuerkennen und für ungültig zu erklären und die Auktion auszusetzen, fortzusetzen, zu verlängern oder abzubrechen und/oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich hält.

3. Der Verkäufer erklärt, diese Versteigerungsbedingungen gelesen zu haben, und erklärt, diese Versteigerungsbedingungen zu akzeptieren. Der Verkäufer übernimmt alle Verpflichtungen, die mit einer Online-Auktion verbunden sind, auch wenn sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt werden.

4. Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass sein Name bzw. sein Firmenname als Züchter und/oder Verkäufer auf der Auktionswebsite genannt wird.      

5. Der Verkäufer erklärt, alle Verpflichtungen und Kosten im Zusammenhang mit der Auktion zur Kenntnis genommen zu haben und einen Abzug von 12% (exkl. MwSt.) des Zuteilungspreises des Pferdes als Kostenbeitrag für die Auktionsorganisation zu akzeptieren.

6.  Gebote und Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu leisten.

7. Der Verkauf erfolgt nach belgischem Recht durch Versteigerung an den Meistbietenden. Die Versteigerung wird von einem Auktionator überwacht, der einen Bericht über die Zuteilung erstellt. Die Teilnahme an einer Auktion bedeutet nicht, dass ein Los an einen Bieter verkauft wird.

8. ZANGERSHEIDE vergibt jedes der Pferde an den letzten Bieter. Für den Verkäufer erfolgt die Abrechnung wie folgt: Zuteilungspreis abzüglich 12 % (exkl. MwSt.) Verkaufsprovision = Nettopreis + ggf. anfallende MwSt., wenn der Verkäufer die MwSt. auf den Zuteilungspreis schuldet.

9. ZANGERSHEIDE wird versuchen, den fälligen Betrag nach der Auktion vom Käufer einzuziehen. Die Auktionsorganisation ist jedoch nicht für die Abholung verantwortlich und kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Abholung aus irgendeinem Grund unmöglich ist. Der Verkäufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Versteigerungsorganisation nicht für eine eventuelle Nichtidentifizierung des Käufers oder für eine Nichtbezahlung seitens des Käufers haftet.

10. Lieferung und Bezahlung

Sofern zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach der Auktion nichts anderes vereinbart und ZANGERSHEIDE mitgeteilt wurde, wird das Pferd auf Kosten des Käufers beim Verkäufer abgeholt. Die Lieferung erfolgt erst dann, wenn ZANGERSHEIDE den Verkäufer darüber informiert hat, dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Betrag auf dem Konto von ZANGERSHEIDE gutgeschrieben wurde. Der Verkäufer darf für das Pferd ab 30 Tagen nach Ende der Auktion Stallgebühren verlangen. Bei der Übergabe des Pferdes muss das von Zangersheide zur Verfügung gestellte Formular "Liefernachweis" vom Käufer ausgefüllt und unterschrieben werden. Dieses Formular muss vom Verkäufer bei ZANGERSHEIDE eingereicht werden. ZANGERSHEIDE zahlt dem Verkäufer dann den Nettopreis zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer auf den Zuteilungspreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Rechnung auf den Namen des Käufers auszustellen.

11.  Rückkauf: Im Falle des Rückkaufs zahlt der Verkäufer an die Auktionsorganisation eine Provision auf den Zuteilungs-/Rückkaufpreis. 

12. ZANGERSHEIDE hat das Recht, die Versteigerung des Pferdes abzulehnen, wenn das Pferd vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es versteigert werden soll, Krankheiten oder Mängel aufweist. Die Entscheidung hierüber liegt bei dem von ZANGERSHEIDE beauftragten Tierarzt. In jedem Fall bleibt der Verkäufer allein verantwortlich für versteckte oder kaufschädigende Mängel an den zum Verkauf angebotenen Pferden. ZANGERSHEIDE haftet nicht für versteckte oder andere Mängel, die das Pferd aufweisen könnte. Der Verkäufer stellt ZANGERSHEIDE von jeglichen Ansprüchen frei, die der Käufer oder dessen Rechtsnachfolger gegen ihn erheben könnten. Sollte es im Zusammenhang mit der Auktion zu Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommen, wird ZANGERSHEIDE sich bemühen, diese Streitigkeiten durch Vermittlung zu lösen. Wenn ZANGERSHEIDE eine Beschwerde des Käufers über den Verkäufer erhält, wird sie den Verkäufer unverzüglich informieren. 

13. Die für die Hengstkörung eingereichten Röntgenbilder und der klinische Bericht werden online zur Verfügung gestellt. Das Pferd muss die Grundimpfung gegen Pferdegrippe/Tetanus erhalten haben und danach mindestens einmal jährlich geimpft werden. Das Pferd sollte auch die Grundimpfung gegen Rhinopneumonie erhalten haben und danach (mindestens) jährlich gegen Rhinopneumonie geimpft werden. Nach dem Verkauf können die Kosten, die durch das Fehlen dieser Impfungen entstehen, vom Verkäufer zurückgefordert werden.

14. Die im Auktionskatalog genannten und/oder auf den Videobildern gezeigten Informationen sind rein informativ und sollen einen Eindruck von den Eigenschaften des angebotenen Pferdes vermitteln. ZANGERSHEIDE beabsichtigt in keiner Weise, dem Käufer und/oder Verkäufer irgendwelche Garantien zu geben. ZANGERSHEIDE haftet nicht für eventuelle Druckfehler und/oder Materialfehler im Auktionskatalog und/oder auf den Videobildern.

15. Weder der Verkäufer noch der Käufer können aus der Tatsache, dass ZANGERSHEIDE die Pferde ausgewählt hat und dass das Pferd von einem Tierarzt untersucht wurde, irgendwelche Rechte ableiten.

16. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Verkäufer und ZANGERSHEIDE bemühen sich beide um eine gütliche Beilegung dieses Streits. Sollte eine der Parteien der Ansicht sein, dass keine Lösung erreicht wurde, ist das Gericht von Tongeren ausschließlich zuständig. Auf die Beziehungen zwischen den Parteien und auf den Vertrag findet belgisches Recht Anwendung.

17. Im Falle von Streitigkeiten gilt ausschließlich der niederländische Text.